Was manche Leute in ihrer „Datenschutzerklärung“ stehen haben …

Gesehen auf https://t3n.de/datenschutz/ am 23. Juli 2020, Zitat: „Eine Einwilligung in den Einsatz des Facebook-Pixels darf nur von Nutzern, die älter als 13 Jahre alt sind, erklärt werden. Falls Sie jünger sind, bitten wir Sie, Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis zu fragen.“

Das von t3n als „Datenschutzerklärung“ bezeichnete Dokument ist 110991 Zeichen in 13945 Wörtern lang; das obige Zitat erfolgt nach 40% des gesamten Texts bzw. nach 5681 Wörtern, die man hat lesen müssen, um bei dieser Information anzukommen. Eine so relevante Information, die nämlich mitteilt, dass unter 13 Jahre alte Benutzer die Webseite nur mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten verwenden dürfen, halte ich persönlich für reichlich unzugänglich.

Noch ein Zitat aus besagtem Dokument: „Facebook Inc. mit Sitz in den USA ist für das us-europäische Datenschutzübereinkommen „Privacy Shield“ zertifiziert, welches die Einhaltung des in der EU geltenden Datenschutzniveaus gewährleistet.“

Diese Aussage ist mit einem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 als falsch festgestellt, und eine Änderung des Dokuments wird nötig sein. Das wäre vieleicht ein guter Anlass, auch an anderen Stellen in diesem Dokument für mehr Klarheit zu sorgen.